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WO § 42

Vierter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 42 Bereich der Seeschifffahrt

Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.

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DAAAB-27119

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