WO § 38
Dritter Teil: Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 38 Wahlvorstand, Wahlvorbereitung
1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 über den Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit entsprechend. 2Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person angehören.
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DAAAB-27119