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WO § 37

Zweiter Teil: Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)

Dritter Abschnitt: Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes) [1]

§ 37 Wahlverfahren [2]

Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36.

Fundstelle(n):
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KIEHL DAAAB-27119

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 4640) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 4640) mit Wirkung v. .

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