WO § 21
Erster Teil: Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)
Zweiter Abschnitt: Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten) [1]
Dritter Unterabschnitt: Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes)
§ 21 Stimmauszählung [2]
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
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DAAAB-27119