WO § 19

Erster Teil: Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)

Zweiter Abschnitt: Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten) [1]

Zweiter Unterabschnitt: Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)

§ 19 Aufbewahrung der Wahlakten

Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-27119

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 4640) mit Wirkung v. .