WO § 16

Erster Teil: Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)

Zweiter Abschnitt: Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten) [1]

Zweiter Unterabschnitt: Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)

§ 16 Wahlniederschrift [2]

(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

  1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

  2. die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;

  3. die berechneten Höchstzahlen;

  4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;

  5. die Zahl der ungültigen Stimmen;

  6. die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;

  7. gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-27119

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 4640) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 4640) mit Wirkung v. .