Erster Teil: Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)
Zweiter Abschnitt: Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten) [1]
Zweiter Unterabschnitt: Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
§ 16 Wahlniederschrift [2]
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;
die berechneten Höchstzahlen;
die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
die Zahl der ungültigen Stimmen;
die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
Fundstelle(n):
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DAAAB-27119