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SGB X § 10

Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren

Zweiter Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren

Erster Titel: Verfahrensgrundsätze

§ 10 Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  1. natürliche und juristische Personen,

  2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

  3. Behörden.

Fundstelle(n):
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TAAAB-27118

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