SGB I § 70
Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht [2]
Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem geltenden Fassung.
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JAAAB-27117