SGB I § 69
Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 69 Stadtstaaten-Klausel [2]
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Fundstelle(n):
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JAAAB-27117