Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften
Zweiter Titel: Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen [1] [2]
(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere
Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer Sprach- und Beschäftigungstherapie,
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,
Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,
sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere
Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu,
Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
Hilfen zur Hochschulbildung,
Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung,
Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere
Leistungen für Wohnraum,
Assistenzleistungen,
heilpädagogische Leistungen,
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
Leistungen zur Förderung der Verständigung,
Leistungen zur Mobilität,
Hilfsmittel,
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere
Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,
Reisekosten,
Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,
Rehabilitationssport und Funktionstraining,
besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.
(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAB-27117
1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
32 Nr. 4 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
3932) wird § 29 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort
„Entschädigung,“ die Wörter „Krankengeld der
Soldatenentschädigung,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird
die Angabe „24“ durch die Angabe „24a“
ersetzt.