SGB I § 24a

Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften

Zweiter Titel: Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§ 24a [tritt am 1.1.2025 in Kraft:] Leistungen der Soldatenentschädigung [1]

1Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. 2Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAB-27117

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 32 Nr. 3 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) wird § 24a – kursiv – mit Wirkung v. eingefügt.