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NachwG § 6

§ 6 Unabdingbarkeit [1]

Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Fundstelle(n):
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PAAAB-27115

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 5 zu § 6 geworden und geändert gem Gesetz v. (BGBl I S. 1174) mit Wirkung v. .

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