NachwG § 5

§ 5 Übergangsvorschrift [1] [2]

1Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 10 auszuhändigen; die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ist spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen. 2Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.

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PAAAB-27115

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 4 zu § 5 geworden und geändert gem Gesetz v. (BGBl I S. 1174) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 50 Nr. 4 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird in § 5 Satz 1 mit Wirkung v. jeweils die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.