§ 4 Bußgeldvorschriften [1] [2]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannte wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
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PAAAB-27115
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1174) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
50 Nr. 3 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323)
wird § 4 Abs. 1 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz
7“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 3, auch in
Verbindung mit Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, eine dort
genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt,“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird
Nummer 3 und die Wörter „§ 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz
3“ werden durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
d) Die bisherige
Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „§ 3 Satz 1“ wird durch die
Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.