§ 3 Änderung der Angaben [1] [2]
1Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. 2Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
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PAAAB-27115
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1174) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
50 Nr. 2 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323)
wird § 3 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) Der
Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz
1 werden nach den Wörtern „wesentlichen Vertragsbedingungen“ die
Wörter „oder der in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Angaben“
eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende
Regelungen entsprechende Anwendung:
1. § 2 Absatz 1 Satz 2, 5
und 6 sowie
2. § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt,
sofern dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein schriftlicher
Änderungsvertrag ausgehändigt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn dem
Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein Änderungsvertrag in Textform nach
Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 übermittelt worden ist; unberührt bleibt der
Anspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 3. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 2
Absatz 1 Satz 6.“