MuSchG (bis 2018) § 19
Fünfter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
§ 19 Auskunft
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
- die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, 
- die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdenden und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. 
(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  VAAAB-27113