MuSchG (bis 2018) § 1
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt
für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951, BGBl I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten.
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VAAAB-27113