JArbSchG § 61
Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen [1]
Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.
Fundstelle(n):
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BAAAB-27111
1Anm. d. Red.: § 61 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 868) mit Wirkung v. 1. 8. 2013.