Vierter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
Erster Titel: Aushänge und Verzeichnisse
§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde [1]
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAB-27111
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
53 Nr. 2 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 47 mit Wirkung
v.
wie folgt gefasst:
„§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der
Aufsichtsbehörde
Arbeitgeber, die regelmäßig
mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes
und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die
im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und
Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im
Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder
auszuhängen.