JArbSchG § 43
Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher [1]
Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung [2]
§ 43 Freistellung für Untersuchungen
1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. 2Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
Fundstelle(n):
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BAAAB-27111