JArbSchG § 34

Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher [1]

Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung [2]

§ 34 Weitere Nachuntersuchungen

1Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). 2Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, dass der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.

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BAAAB-27111

1Anm. d. Red.: Überschrift neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 311) mit Wirkung v. 1. 3. 1997.

2Anm. d. Red.: Überschrift neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 311) mit Wirkung v. 21. 10. 1984.