JArbSchG § 3
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Arbeitgeber
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAB-27111
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.
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BAAAB-27111