HRG § 81
7. Kapitel: Änderung von Bundesgesetzen, Schlußvorschriften
§ 81 Verträge mit den Kirchen
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-27110
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Fundstelle(n):
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RAAAB-27110