HRG § 46
3. Kapitel: Mitglieder der Hochschule
2. Abschnitt: Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren
Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.
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RAAAB-27110