1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen
2. Abschnitt: Studium und Lehre
§ 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß
1Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,
bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
2Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. 3In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.
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RAAAB-27110