HRG § 11

1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen

2. Abschnitt: Studium und Lehre

§ 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß

1Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,

  1. bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,

  2. bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.

2Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. 3In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.

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RAAAB-27110