BUrlG § 15a

§ 15a Übergangsvorschrift [1]

Befindet sich der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum oder darüber hinaus in einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, sind für diesen Zeitraum die seit dem geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, dass diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.

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AAAAB-27107

1Anm. d. Red.: § 15a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3843) mit Wirkung v. 1. 1. 1999.