BUrlG § 10
§ 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation [1]
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
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AAAAB-27107
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3843) mit Wirkung v. .