TzBfG § 6
Zweiter Abschnitt: Teilzeitarbeit
§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.
Fundstelle(n):
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GAAAB-27105