TzBfG § 5
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 5 Benachteiligungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27105