TVG § 6
§ 6 Tarifregister [1]
Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlicherklärung eingetragen werden.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27104
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2407) mit Wirkung v. .