SprAuG § 4

Zweiter Teil: Sprecherausschuss, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuss

Erster Abschnitt: Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses

§ 4 Zahl der Sprecherausschussmitglieder

(1) Der Sprecherausschuss besteht in Betrieben mit in der Regel


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 10 
bis
20
  leitenden Angestellten
aus einer Person,
 21 
bis
100
  leitenden Angestellten
aus drei Mitgliedern,
101 
bis
 300
  leitenden Angestellten
aus fünf Mitgliedern,
über 300 leitenden Angestellten
aus sieben Mitgliedern.

(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuss vertreten sein.

Fundstelle(n):
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MAAAB-27103