SprAuG § 4
Zweiter Teil: Sprecherausschuss, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuss
Erster Abschnitt: Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses
§ 4 Zahl der Sprecherausschussmitglieder
(1) Der Sprecherausschuss besteht in Betrieben mit in der Regel
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10 | bis | 20 | leitenden
Angestellten | aus
einer Person, | |
21 | bis | 100 | leitenden
Angestellten | aus drei
Mitgliedern, | |
101 | bis | 300 | leitenden
Angestellten | aus fünf
Mitgliedern, | |
über 300
leitenden Angestellten | aus sieben Mitgliedern. |
(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuss vertreten sein.
Fundstelle(n):
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MAAAB-27103