SprAuG § 38

Sechster Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 38 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen [1]

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über

  1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;

  2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;

  3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;

  4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;

  5. die Stimmabgabe;

  6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;

  7. die Aufbewahrung der Wahlakten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAB-27103

1Anm. d. Red.: § 38 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2407) mit Wirkung v. .