Sechster Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen [1]
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
die Stimmabgabe;
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
die Aufbewahrung der Wahlakten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAB-27103
1Anm. d. Red.: § 38 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2407) mit Wirkung v. .