SprAuG § 30
Dritter Teil: Mitwirkung der leitenden Angestellten
Zweiter Abschnitt: Mitwirkungsrechte
§ 30 Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze
1Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuss rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:
Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;
Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
2Er hat die vorgeschriebenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuss zu beraten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAB-27103