Dritter Teil: Mitwirkung der leitenden Angestellten
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 26 Unterstützung einzelner leitender Angestellter
(1) Der leitende Angestellte kann bei der Wahrnehmung seiner Belange gegenüber dem Arbeitgeber ein Mitglied des Sprecherausschusses zur Unterstützung und Vermittlung hinzuziehen.
(2) 1Der leitende Angestellte hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. 2Er kann hierzu ein Mitglied des Sprecherausschusses hinzuziehen. 3Das Mitglied des Sprecherausschusses hat über den Inhalt der Personalakten Stillschweigen zu bewahren, soweit es von den leitenden Angestellten im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. 4Erklärungen des leitenden Angestellten zum Inhalt der Personalakten sind diesen auf sein Verlangen beizufügen.
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MAAAB-27103