SGB VI Anlage 8: Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war
Anlage 8: Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

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Zeitraum
Rentenversicherung der Arbeiter
Rentenversicherung der Angestellten
Arbeiter*)
Arbeiterinnen**)
Angestellte
in der Gruppe
1
2
3
1
2
männlich
weiblich
1.1.1891-31.12.1899
IV
III
III
III
II
D
B
-
IV
IV
III
III
III
D
C
-
V
V
IV
III
III
E
C
-
V
V
IV
III
III
-
V
V
IV
IV
III
C
B
-
VI
V
V
IV
IV
C
C
-
VII
VI
V
IV
IV
C
C
-
VI
V
V
IV
IV
C
C
-28./
VII
VI
V
V
IV
D
C
1942
2 124
1 824
1 500
1 428
1 176
2 604
1 776
1943
2 160
1 860
1 536
1 440
1 188
2 628
1 788
1944
2 160
1 860
1 548
1 452
1 200
2 604
1 764
1945
1 872
1 608
1 368
1 272
1 068
2 028
1 368
1946
1 992
1 716
1 452
1 308
1 116
2 016
1 332
1947
2 088
1 788
1 536
1 344
1 152
2 088
1 380
1948
2 424
2 076
1 776
1 584
1 344
2 544
1 668
1949
2 916
2 508
2 124
1 896
1 620
3 264
2 136
1950
2 976
2 556
2 124
1 992
1 668
3 612
2 604
1951
3 396
2 916
2 412
2 280
1 908
4 092
2 940
1952
3 672
3 156
2 592
2 460
2 052
4 380
3 156
1953
3 828
3 300
2 688
2 568
2 100
4 584
3 324
1954
3 972
3 420
2 772
2 664
2 148
4 740
3 456
1955
4 308
3 708
2 976
2 844
2 328
4 848
3 528
1956
4 596
3 948
3 144
3 048
2 484
5 124
3 744


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Angestellte
Zeitraum
männlich
weiblich
1.1.1891-31.12.1899
IV
II
-
IV
III
-
V
III


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*) Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter
**) Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter
Gruppe 1
Gruppe 1
Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbständig ausführen.
Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
Hierzu gehören u.a.:
Hierzu gehören u.a.:
Landwirtschaftsmeister
Gehilfin
Melkermeister und Alleinmelker
Wirtschafterin
Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
Vorarbeiterin
Handwerksmeister
Spezialarbeiterin
Haumeister
Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Gruppe 2
Gruppe 2
Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.
Hierzu gehören u.a.:
Hierzu gehören u.a.:
landwirtschaftlicher Gehilfe
Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
Vorarbeiter einschließlich „Baumeister“
Hilfsarbeiterin
Treckerfahrer (früher Gespannführer)
angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
Kraftfahrer
ungelernte Waldarbeiterin
Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Gruppe 3
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind.
Hierzu gehören u.a.:
Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
Hilfsarbeiter
angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
ungelernter Waldarbeiter

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102