Suchen Barrierefrei
SGB VI § 307d

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Vierter Unterabschnitt: Rentenhöhe

§ 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung [1]

(1) 1Bestand am Anspruch auf eine Rente, wird ab dem ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem geborenes Kind berücksichtigt, wenn

  1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und

  2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.

2Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. 3Bestand am Anspruch auf eine Rente, wird ab dem ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem geborenes Kind berücksichtigt, wenn

  1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und

  2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.

4Bestand am Anspruch auf eine Rente, wird ab dem ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem geborenes Kind berücksichtigt, wenn

  1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und

  2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.

5Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn

  1. vor dem Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und

  2. für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

6Die Voraussetzungen des Satzes 4 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn

  1. vor dem Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und

  2. für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) 1Ist der Anspruch auf Rente nach dem und vor dem entstanden, wird ab dem ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem geborenes Kind berücksichtigt, wenn

  1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und

  2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.

2Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte. 3Ist der Anspruch auf Rente nach dem und vor dem entstanden, wird ab dem ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem geborenes Kind berücksichtigt, wenn

  1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und

  2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.

(1b) 1Ist der Anspruch auf Rente nach dem und vor dem entstanden, wird ab dem ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

  1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und

  2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.

2Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(1c) 1Ist der Anspruch auf Rente nach dem und vor dem entstanden, wird ab dem , frühestens jedoch ab dem Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem geborenes Kind berücksichtigt, wenn

  1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und

  2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.

2Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1, Satz 4 Nummer 1, Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1, Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1c Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1, 1a, 1b oder Absatz 1c eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) 1Bestand am Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

  1. nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und

  2. für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.

2Bestand am Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1, 1a oder Absatz 1b nicht berücksichtigt, wird auf Antrag für jeden Kalendermonat der Erziehung ab dem ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

  1. nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und

  2. für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1, 1a oder Absatz 1b für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.

3Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte. 4Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

(6) Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten nach § 295, nach Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, 1c sowie 5 Satz 2 besteht nicht vor Ablauf des .

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr.20 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 362) wird folgender § 307 -kursiv- mit Wirkung v. wie folgt gefasst.