Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Erster Unterabschnitt: Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch [1] [2]
(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
Erziehungsrente oder
andere Rente wegen Alters.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 34 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2579) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 1 Nr. 6 i. V. mit Art. 24 Abs. 5 Gesetz v.
(BGBl 2025 I Nr. 355) wird § 34 Abs. 6 mit
Wirkung v.
durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) 1Nach bindender
Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen
Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
1. Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Erziehungsrente oder
3. andere Rente wegen Alters.
2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für
einen Wechsel in eine Regelaltersrente, wenn der Anspruch auf Rente wegen
Alters nur deshalb besteht, weil ein rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakt nach § 45 des Zehnten Buches nicht zurückgenommen werden
kann.“