SGB VI § 315b

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Sechster Unterabschnitt: Zusatzleistungen

§ 315b Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets

Bestand am Anspruch auf eine

  1. Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom (GBl Nr. 80 S. 823),

  2. Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom ,

  3. Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom ,

wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrages weitergeleistet.

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CAAAB-27102