SGB VI § 314

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Fünfter Unterabschnitt: Zusammentreffen von Renten und von Einkommen

§ 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes [1]

(1) Ist der Versicherte vor dem gestorben oder haben die Ehegatten bis zum eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.

(2) 1Ist der Versicherte vor dem gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. 2Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt

(3) 1Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu berücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. 2§ 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 314 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2500) mit Wirkung v. 17. 11. 2016.