SGB VI § 307g

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Vierter Unterabschnitt: Rentenhöhe

§ 307g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung [1]

1Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des . 2Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 307g eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1879) mit Wirkung v. .