SGB VI § 307g
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Vierter Unterabschnitt: Rentenhöhe
§ 307g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung [1]
1Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des . 2Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 307g eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1879) mit Wirkung v. .