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SGB VI § 300

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Erster Unterabschnitt: Grundsatz

§ 300 Grundsatz [1]

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem nicht erbracht.

(4) 1Der Anspruch auf eine Leistung, der am bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. 2Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 23 i. V. mit Art. 24 Abs. 7 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 355) wird § 300 Abs. 3 mit Wirkung v. durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) 1Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, so sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. 2Wäre bei der Neufeststellung das vor dem 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden, so ist die Rente nicht neu festzustellen; die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) sind nicht anzuwenden. 3Satz 2 gilt entsprechend, soweit in Sondervorschriften Neufeststellungen gesondert geregelt sind.“