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SGB VI § 291b

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Fünfter Titel: Erstattungen

§ 291b Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026 [1]

(1) Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich daraus ergeben, dass der aktuelle Rentenwert abweichend vom Verfahren nach § 68 ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 nach § 255i festzusetzen ist.

(2) 1Für die Bestimmung des Erstattungsbetrags wird ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 ein Vergleichswert zum festgesetzten aktuellen Rentenwert bestimmt. 2Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem Verfahren nach § 68 ermittelt. 3Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum gilt der am geltende aktuelle Rentenwert als Vorjahreswert. 4Der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr ergibt sich, indem die relative Abweichung zwischen jahresdurchschnittlichem Vergleichswert und jahresdurchschnittlichem aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet werden.

(3) Ab dem Jahr 2032 wird der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr bestimmt, indem die relative Abweichung zwischen dem am geltenden Vergleichswert und dem am 1. Juli 2031 geltenden aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet werden.

(4) 1Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. 2Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

(5) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sowie bei der Berechnung des Vergleichswerts nach Absatz 2 sind die erstatteten Mehraufwendungen für Renten und Rententeile nach dieser Vorschrift abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 3 bei der Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner beim Gesamtvolumen der Renten nicht in Abzug zu bringen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 291b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 362) mit Wirkung v. .