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SGB VI § 287d

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Vierter Titel: Berechnungsgrundlagen

§ 287d Erstattungen in besonderen Fällen [1]

§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

  1. das Erstattungsverfahren am noch nicht abschließend entschieden war und

  2. das Schadensereignis nach dem eingetreten ist.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 287d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 362) mit Wirkung v. .