SGB VI § 287d

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Vierter Titel: Berechnungsgrundlagen

§ 287d Erstattungen in besonderen Fällen [1]

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

  1. das Erstattungsverfahren am noch nicht abschließend entschieden war und

  2. das Schadensereignis nach dem eingetreten ist.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 287d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .