SGB VI § 287d
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
Vierter Titel: Berechnungsgrundlagen
§ 287d Erstattungen in besonderen Fällen [1]
§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
das Erstattungsverfahren am noch nicht abschließend entschieden war und
das Schadensereignis nach dem eingetreten ist.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 287d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 362) mit Wirkung v. .