SGB VI § 286g

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Dritter Titel: Verfahren

§ 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen [1]

1Nach dem gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn

  1. Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und

  2. ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.

2§ 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. 3Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 286g eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2500) mit Wirkung v. 17. 11. 2016.