Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
Zweiter Titel: Beiträge
§ 277a Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet [1] [2]
(1) 1Bei der Durchführung der Nachversicherung von Personen, die eine nachversicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu berücksichtigen, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht. 2§ 181 Abs. 4 bleibt unberührt. 3Für Personen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung; der Durchführung der Nachversicherung und der Erstattung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde gelegt.
(2) 1Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 3 als nachversichert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt worden sind. 2Die Religionsgesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen.
(3) 1Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten
bis zum ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 Deutsche Mark,
vom bis ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,
vom bis ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark,
vom bis ein monatliches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche Mark und
vom bis ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche Mark.
2Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht. 3§ 181 Abs. 4 bleibt unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 277a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3242) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gem. Art.
1 Nr. 34 i. V. mit Art. 12 Abs. 7 Gesetz v.
(BGBl I S.
2575) wird § 277a mit Wirkung v. wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der
Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht“ durch die Wörter
„zu vervielfältigen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2
werden die Wörter „und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem
im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht“
durch die Wörter „zu vervielfältigen“
ersetzt.