SGB VI § 267
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Sechster Unterabschnitt: Zusammentreffen von Renten und Einkommen
§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.
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CAAAB-27102