Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Fünfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 255j Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 [1]
Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 255j eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 975) mit Wirkung v. .