SGB VI § 255i

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Fünfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung

§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 [1]

1Wird in der Zeit bis zum Ablauf des der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. 2Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 255i eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 975) mit Wirkung v. .