SGB VI § 254a
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Im Beitrittsgebiet vor dem überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.
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CAAAB-27102