SGB VI § 254a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet

Im Beitrittsgebiet vor dem überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.

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CAAAB-27102