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SGB VI § 243b

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 243b Wartezeit

Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und

  2. Altersrente für Frauen.

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CAAAB-27102

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